Dyskalkulie

Dyskalkulie/Rechenschwäche

Bei einer Dyskalkulie oder einer Rechenschwäche liegt eine Beeinträchtigung der grundlegenden Rechenfertigkeiten vor. Hierbei sind meist die Grundrechenarten Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division betroffen.

Dabei können nicht nur Kinder, sondern auch Erwachsene von einer Dyskalkulie oder einer Rechenschwäche betroffen sein.

Die Symptomatik ist stets individuell ausgeprägt. Nicht alle Symptome einer Dyskalkulie müssen betroffen sein.

Kinder mit Schwierigkeiten in diesem Bereich fallen oft durch ihre hohe Unruhe beim Rechnen auf, sowie durch „unlogische“ Rechnungen und Ergebnisse. Sie können beispielsweise das 1×1 auswendig lernen, haben jedoch den Sinn dahinter nicht verinnerlichen können. Dadurch entstehen Fehler beim Rechnen, wobei z.B. bei der Addition das Ergebnis niedriger als die insgesamte Rechnung ist. Kinder zeigen hierbei Schwierigkeiten diese Fehler zu erkennen.

Oft zeigen sich Symptome im frühen Kindesalter durch Schwierigkeiten beim linearen Zählen (z.B. Zahlenauslassungen, Schwierigkeiten bei Übergängen) oder beim Schreiben und Erlernen der Zahlen- oder Rechenbegriffe. Zahlen werden oft spiegelverkehrt geschrieben oder vertauscht. Häufig fallen z.B. die Zahlen 6 und 9 auf.

Kinder mit einer Dyskalkulie oder eine Rechenschwäche benötigen meist ein intensives Training zur Förderung der Raumorientierung, des Mengenverständnisses und der Aufarbeitung der Zahlen- und Rechenbegrifflichkeiten und der Grundrechenarten. Zudem sollte an der Aufmerksamkeit und der Sinneswahrnehmung gearbeitet werden.

Aufgrund des unterschiedlichen Ausprägungsgrades einer Dyskalkulie sowie der individuellen Fehlertypologie, ist eine Lerntherapie immer individuell zu betrachten. Der Trainer, das Kind, die Angehörigen sowie die Schule sollten hierbei eng miteinander zusammenarbeiten. Nur so kann ein Kind die volle Unterstützung erlangen, die es zur Überwindung von Rechenschwierigkeiten benötigt.

Kosten

In einigen Fällen ist eine Übernahme der Kosten durch die Eingliederungshilfe gemäß § 35 (SGB VIII) des Kinder- und Jugendhilfegesetzes möglich.

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